DEUTSCHER TEXTDICHTER-VERBAND e.V.
GERMAN LYRICISTS ALLIANCE

Satzung

September 1977, geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.  Mai 2015.

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutscher Textdichter-Verband" (DTV, der Verein).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. 7456 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Wahrung der Berufsinteressen von Textdichtern im In- und Ausland.

(1) Der Erfüllung dieser Aufgaben sollen vor allem folgende Maßnahmen dienen:

(a) Mitwirkung an Organisationen und Unternehmen, die urheberrechtliche Nutzungsrechte schützen, wahrnehmen, verwerten, Honorare einziehen und Abrechnungen prüfen;

(b) Mitwirkung an der Gestaltung von Verträgen und sonstigen Vergütungsregelungen, die den allgemeinen Interessen der Textdichter und ihrer Erben bzw. Rechtsnachfolger dienen, insbesondere Mitwirkung an der Gestaltung von Normverträgen mit Komponisten sowie Verlagen und anderen Verwertern von musikalischen Werken;

(c) Beratung von Mitgliedern in rechtlichen Berufsfragen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch und kostenlose sogenannte Erstberatung durch seinen Justitiar;

(d) Mitsprache bei der Entwicklung des deutschen, europäischen und internationalen Urheberrechts und Urhebervertragsrechts sowie angrenzender Gesetzgebungen, auch die zur sozialen Sicherheit von Urhebern;

(e) Aufgrund Ermächtigung oder Abtretung die Geltendmachung von Ansprüchen von Mitgliedern im eigenen Namen zur Führung von Rechtsstreitigkeiten, die im allgemeinen Interesse der Mitglieder sind;  

(f) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Wertschätzung des Berufsstandes der Textdichter, ihrer Werke, der Urheber generell sowie der allgemeinen Ziele des Vereins;

(g) Mitwirkung an Organisationen, Stiftungen und ähnlichen Zusammenschlüssen, die dem Zweck der Unterstützung und Versorgung von Textdichtern und deren Erben sowie Rechtsnachfolger dienen.

(2) Der Verein bejaht die Grundsätze der freiheitlichen Demokratie. Er ist darüber hinaus nicht parteipolitisch oder konfessionell aktiv. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im DTV kann erwerben, wer die Veröffentlichung von selbst verfassten Liedertexten oder Textbüchern musikdramatischer Werke für Bühne, Film, Funk, Fernsehen usw. vorweist, seinen Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union hat. Durch seinen Beitritt erklärt das neue Mitglied, die Satzung des DTV zu verstehen und anzuerkennen.

(2) Mitglied im DTV können darüber hinaus Personen werden, die das Urheberrecht an Liedertexten oder -büchern oder einzelne Nutzungsrechte daran als Erben oder Rechtsnachfolger erworben haben. Erben und Rechtsnachfolger von Urhebern haben alle Rechte der Mitglieder. Von mehreren Erben oder Rechtsnachfolgern eines Urhebers kann nur einer die Mitgliedschaft erwerben.

(3) Der Vorstand kann begründete Ausnahmen zulassen. 

 

§ 4    Aufnahme der Mitglieder

(1) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf deren schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

(2) Stellt der Vorstand fest, dass der Antragsteller das Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 nicht erfüllt, so lehnt dieser die Aufnahme ab.

(3) Die Mitgliedschaft gilt ab Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

(4) Bereits ab Zugang der vorläufigen Aufnahmebestätigung nimmt der Antragsteller an den Rechten und Pflichten des Vereins teil, sofern der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet unter Verlust aller Anrechte auf das Vereinsvermögen:

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig;

c) durch Streichung aus der Mitgliedsliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

d) durch Ausschluss aus dem Verein; ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat oder wenn es im Interessenkonflikt zum Verein steht, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand leitet das Ausschlussverfahren ein, wenn er Kenntnis von dem Ausschlussgrund erlangt. Dem betreffenden Mitglied ist unter Mittteilung der Ausschlussgründe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung über den Ausschluss zu verlesen. Der Ausschluss wird zum auf den Ausschlussbeschluss nächstfolgenden Kalenderjahresende wirksam. 

 

§ 6    Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Vorstand kann diesen Betrag in begründeten Einzelfällen senken oder stunden.

(2) Diejenigen Mitglieder, die Bezugsberechtigte der GEMA sind, sollten durch eine Zession die GEMA beauftragen, von ihrem jeweiligen GEMA-Aufkommen jährlich einmal den Beitrag auf das Konto des Deutschen Textdichter-Verbandes zu überweisen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7    Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand.

 

§ 8    Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter,  einem Schatzmeister, einem Schriftführer und drei Beisitzern.

(2) Der Präsident und dessen Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Scheidet während der Amtszeit der Präsident oder dessen Stellvertreter aus, so ist der im Amt Verbleibende allein vertretungsberechtigt, bis der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger gewählt hat.

(3) Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Nachweislich entstandene Auslagen werden erstattet.

 

§ 9    Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird ab der nächsten auf die Beschlussfassung dieser Satzung folgenden Wahl von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wahl ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen, soweit die Amtsdauer über diese Mitgliederversammlung hinausgeht.

 

§ 10    Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten schriftlich, fernmündlich oder per EMail einberufen werden. Der Vorstand kann aber auch im schriftlichen Verfahren  (Brief/Fax/Email) oder per Telefon- oder virtueller Konferenz (z.B. Skype) beschließen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident, anwesend sind. Sind nur drei Vorstandsmitglieder anwesend, ist zur Beschlussfassung Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied der schriftlichen, bzw. fernmündlichen Beschlussfassung schriftlich widerspricht, was im Protokoll zu vermerken ist.

 

§ 11    Mitgliederversammlung / Einberufung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr in zeitlicher und örtlicher Verbindung mit der Kurienversammlung der Textdichter der GEMA statt.

(2) Die Mitgliederversammlungen sind insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post oder Versand per E-Mail. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen; Anträge sind mit schriftlicher Begründung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

 

§ 12    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung (schriftlich, mündlich) bestimmt die Versammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann in Abstimmung mit der Versammlung Gäste zulassen.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) sind jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(8) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche bis dann die meisten Stimmzahlen erreicht haben.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach der jeweiligen Mitgliederversammlung zugänglich gemacht.

 

§ 13    Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind beim Präsidenten 6 Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über diese Anträge und solche auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14    Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 (7) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das Vermögen des Vereins fließt, wenn  die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an die GEMA-Stiftung.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2015 geändert und verabschiedet.

München, den 06.05.2015